Art. 1 § 3h VbtG

Verbotsgesetz 1947

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

  1. (1)Absatz einsWer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 3 g, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.03.1992 bis 31.12.2023
Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

  1. (1)Absatz einsWer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 3 g, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

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