§ 27 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Untersuchungen von Flugunfällen und schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-TretenWer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes ereignet habenerlassenen Verordnungen dadurch zuwiderhandelt, sinddass er Informationen, die nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführendiesen Bestimmungen geschützt sind, weitergibt, die Ermittlungen oder Handlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes behindert, indem ihre Untersuchungsbeauftragten daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, Materialien, Informationen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließenDokumente verweigert wird oder diese zurückgehalten, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht über die Kenntnis vom Eintreten eines Vorfalls informiert, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20 000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf VorfälleDie eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignenden Aufwand jener Behörde zu tragen hat, anzuwendendie das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

(1) Untersuchungen von Flugunfällen und schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-TretenWer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes ereignet habenerlassenen Verordnungen dadurch zuwiderhandelt, sinddass er Informationen, die nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführendiesen Bestimmungen geschützt sind, weitergibt, die Ermittlungen oder Handlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes behindert, indem ihre Untersuchungsbeauftragten daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, Materialien, Informationen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließenDokumente verweigert wird oder diese zurückgehalten, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht über die Kenntnis vom Eintreten eines Vorfalls informiert, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20 000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf VorfälleDie eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignenden Aufwand jener Behörde zu tragen hat, anzuwendendie das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

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