§ 22 UnfUG Zusammenarbeit der Behörden

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Ausländische Untersuchungsberichte, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsIst ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.
  2. (2)Absatz 2Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.Justizbehörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.
  3. (3)Absatz 3Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.Beamte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
  4. (4)Absatz 4Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.Die zuständige Stelle gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
  6. (6)Absatz 6Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
§ 22.Paragraph 22,

Ausländische Untersuchungsberichte, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsIst ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.
  2. (2)Absatz 2Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.Justizbehörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.
  3. (3)Absatz 3Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.Beamte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
  4. (4)Absatz 4Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.Die zuständige Stelle gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
  6. (6)Absatz 6Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.

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