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Ausländische Untersuchungsberichte(1) Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, Teile davonso erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder Dokumente, zu denendessen Vertreter.
(2) Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche ZustimmungStaatsanwaltschaft.
(3) Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werdenVerordnung (EU) Nr. Dies gilt nicht, wenn996/2010 sind die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hatvon der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
(4) Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht2 der Verordnung (EU) Nr. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
(5) Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
(6) Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringenBereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.
Ausländische Untersuchungsberichte(1) Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, Teile davonso erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder Dokumente, zu denendessen Vertreter.
(2) Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche ZustimmungStaatsanwaltschaft.
(3) Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werdenVerordnung (EU) Nr. Dies gilt nicht, wenn996/2010 sind die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hatvon der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
(4) Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht2 der Verordnung (EU) Nr. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
(5) Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
(6) Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringenBereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.