§ 9 UnfUG Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes bestimmt im Einzelfall den Untersuchungsbeauftragten, dem die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Aufsicht der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung einschließlich der Entscheidung zur Mitwirkung von Sicherheitsuntersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene ist bei der Entscheidung über die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, für die keine Untersuchungspflicht besteht, neben der Schwere des Vorfalls darüber hinaus zu berücksichtigen,
    1. 1.Ziffer eins die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit auf Gemeinschaftsebene und
    3. 3.Ziffer 3Anfragen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  3. (1a)Absatz eins aBei Unfällen und Störungen im Bereich Schiene, die sich auf oder in einer Anlage an der Grenze des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, so hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes mit der Untersuchungsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu vereinbaren, welche Untersuchungsstelle die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Im erstgenannten Fall hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes der anderen Untersuchungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, an der Sicherheitsuntersuchung mitzuwirken, und uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen einzuräumen.
  4. (2)Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene können auch Unfälle und Störungen untersucht werden, die unter leicht veränderten Bedingungen zu schweren Unfällen hätten führen können. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann entscheiden, ob ein solcher Unfall oder eine solche Störung untersucht wird oder nicht. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
    1. 1.Ziffer eins die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit und
    3. 3.Ziffer 3Anfragen von Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung des Unfalls oder der Störung, darüber, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, oder nicht.
  6. (34)Absatz 34Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt einleiten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Sicherheitsuntersuchung des Vorfalls neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.
  7. (45)Absatz 45Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß § 20 einzutragen.Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß Paragraph 20, einzutragen.
  8. (56)Absatz 56Ist zu einem Vorfall auch ein Strafverfahren anhängig, so ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  9. (67)Absatz 67Wird im Bereich Schiene eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet, so istsind die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die Sicherheitsbehörde innerhalb einer Woche nach der Entscheidung zu verständigen. Die Verständigung hat Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls sowie zur Art und zu den Folgen des Vorfalls in Bezug auf Personen- und Sachschäden zu enthalten.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 17.12.2014 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes bestimmt im Einzelfall den Untersuchungsbeauftragten, dem die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Aufsicht der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung einschließlich der Entscheidung zur Mitwirkung von Sicherheitsuntersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene ist bei der Entscheidung über die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, für die keine Untersuchungspflicht besteht, neben der Schwere des Vorfalls darüber hinaus zu berücksichtigen,
    1. 1.Ziffer eins die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit auf Gemeinschaftsebene und
    3. 3.Ziffer 3Anfragen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  3. (1a)Absatz eins aBei Unfällen und Störungen im Bereich Schiene, die sich auf oder in einer Anlage an der Grenze des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, so hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes mit der Untersuchungsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu vereinbaren, welche Untersuchungsstelle die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Im erstgenannten Fall hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes der anderen Untersuchungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, an der Sicherheitsuntersuchung mitzuwirken, und uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen einzuräumen.
  4. (2)Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene können auch Unfälle und Störungen untersucht werden, die unter leicht veränderten Bedingungen zu schweren Unfällen hätten führen können. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann entscheiden, ob ein solcher Unfall oder eine solche Störung untersucht wird oder nicht. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
    1. 1.Ziffer eins die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit und
    3. 3.Ziffer 3Anfragen von Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung des Unfalls oder der Störung, darüber, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, oder nicht.
  6. (34)Absatz 34Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt einleiten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Sicherheitsuntersuchung des Vorfalls neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.
  7. (45)Absatz 45Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß § 20 einzutragen.Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß Paragraph 20, einzutragen.
  8. (56)Absatz 56Ist zu einem Vorfall auch ein Strafverfahren anhängig, so ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  9. (67)Absatz 67Wird im Bereich Schiene eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet, so istsind die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die Sicherheitsbehörde innerhalb einer Woche nach der Entscheidung zu verständigen. Die Verständigung hat Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls sowie zur Art und zu den Folgen des Vorfalls in Bezug auf Personen- und Sachschäden zu enthalten.

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