§ 6 UnfUG Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

Unfalluntersuchungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
  2. (2)Absatz 2Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.
  3. (2)Absatz 2Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung und die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere entsprechend den Erkenntnissen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gewinnen will, festzulegen.
  4. (3)Absatz 3Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 16.05.2012 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
  2. (2)Absatz 2Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.
  3. (2)Absatz 2Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung und die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere entsprechend den Erkenntnissen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gewinnen will, festzulegen.
  4. (3)Absatz 3Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten