§ 4 UnfUG Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
  2. (2)Absatz 2In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Luftfahrt,
    2. 2.Ziffer 2der Schiene,
    3. 3.Ziffer 3der Schifffahrt,
    4. 4.Ziffer 4der Seilbahnen
    eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.
§ 4.Paragraph 4,

Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.05.2012
  1. (1)Absatz einsDer Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
  2. (2)Absatz 2In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Luftfahrt,
    2. 2.Ziffer 2der Schiene,
    3. 3.Ziffer 3der Schifffahrt,
    4. 4.Ziffer 4der Seilbahnen
    eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.
§ 4.Paragraph 4,

Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.

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