Art. 1 § 16 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 1 § 16 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 16,

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß Paragraph 13, tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
Art. 1 § 16 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 16,

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß Paragraph 13, tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten.

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