Art. 1 § 15 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) (Anm § 15 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Der Fonds hat durch geeignete Unterrichtung der Öffentlichkeit die Notwendigkeit von Maßnahmen des Umweltschutzes darzulegen und auf die Möglichkeit zur Förderung solcher Maßnahmen durch den Fonds hinzuweisen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.2018
(Art. 1) (Anm § 15 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Der Fonds hat durch geeignete Unterrichtung der Öffentlichkeit die Notwendigkeit von Maßnahmen des Umweltschutzes darzulegen und auf die Möglichkeit zur Förderung solcher Maßnahmen durch den Fonds hinzuweisen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

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