Art. 1 § 14 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen,

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

c)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b)

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestelltArt. Die in Abs1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.

(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können - ebenfalls für vier Jahre - bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Tod,

c)

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).

(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.2018
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

2.

zwei Vertretern des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen,

b)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

c)

des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

d)

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b)

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestelltArt. Die in Abs1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.

(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können - ebenfalls für vier Jahre - bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet

a)

durch Zeitablauf,

b)

durch Tod,

c)

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).

(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten