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(2) Die Kommission besteht aus
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(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.
(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestelltArt. Die in Abs1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.
(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können - ebenfalls für vier Jahre - bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet
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(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(2) Die Kommission besteht aus
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(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in die Kommission zu deren Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen entsenden.
(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden vom jeweiligen Bundesminister bestelltArt. Die in Abs1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch die entsendende Stelle ernannt.
(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu bestellen. Ersatzmitglieder können - ebenfalls für vier Jahre - bestellt werden; diese dürfen ihre Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet
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(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit bem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.