Art. 1 § 12 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird § 12 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.

(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
(Art. 1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme vorgelegt wird § 12 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.

(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.

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