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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.
(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.
(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer die von ihm geprüfte Abrechnung der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem Fonds vorlegt.
(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel und die vorgelegten Abrechnungen zu prüfen.