Art. 1 § 11 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 1 § 11 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 11,

Der Fonds hat die Kosten von Sofortmaßnahmen bei dem einzufordern, der die der Sofortmaßnahme zugrundeliegende Umweltbelastung rechtswidrig verursacht hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
Art. 1 § 11 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 11,

Der Fonds hat die Kosten von Sofortmaßnahmen bei dem einzufordern, der die der Sofortmaßnahme zugrundeliegende Umweltbelastung rechtswidrig verursacht hat.

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