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(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission (§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen Erfolg und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sowie über das öffentliche Interesse an der Maßnahme vorzulegen7 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen haben schriftlich zu ergehen.
(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission (§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen Erfolg und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sowie über das öffentliche Interesse an der Maßnahme vorzulegen7 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen haben schriftlich zu ergehen.