Art. 1 § 6 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung aus Fondsmitteln setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsdie zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Abs. 2) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Absatz 2,) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des Umweltschutzes unter Berücksichtigung von Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig ist;
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDie im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsKosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
Art. 1 § 6 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Förderung aus Fondsmitteln setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsdie zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Abs. 2) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Absatz 2,) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des Umweltschutzes unter Berücksichtigung von Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig ist;
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDie im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsKosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
Art. 1 § 6 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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