Art. 1 § 5 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu bestimmen.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.Ist für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.
Art. 1 § 5 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFür Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu bestimmen.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.Ist für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.
Art. 1 § 5 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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