Art. 1 § 4 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 1 § 4 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsGrundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse des Schutzes der Umwelt gegen Luftverunreinigung und Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend darstellen und sachlich und räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm umfassen;
  2. 2.Ziffer 2Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich sind;
  3. 3.Ziffer 3generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen darstellen;
  4. 4.Ziffer 4Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;
  5. 5.Ziffer 5Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung oder Sonderabfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahme nicht zeitgerecht den diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.2018
Art. 1 § 4 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsGrundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse des Schutzes der Umwelt gegen Luftverunreinigung und Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend darstellen und sachlich und räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm umfassen;
  2. 2.Ziffer 2Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich sind;
  3. 3.Ziffer 3generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen darstellen;
  4. 4.Ziffer 4Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;
  5. 5.Ziffer 5Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung oder Sonderabfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahme nicht zeitgerecht den diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können.

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