Art. 1 § 3 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:

1.

Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, und gefährliche Abfälle durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;

2.

Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Verwerten oder Beseitigen von gefährlichen Abfällen;

3.

Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);

4.

Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4) sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;

5.

Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;

6.

Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des AbsArt. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben§ 3 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2018
(1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:

1.

Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, und gefährliche Abfälle durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;

2.

Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Verwerten oder Beseitigen von gefährlichen Abfällen;

3.

Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);

4.

Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4) sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;

5.

Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;

6.

Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des AbsArt. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben§ 3 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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