Art. 1 § 1 UmwFG (weggefallen)

Umweltfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) Zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt, geschaffen § 1 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.2018
(Art. 1) Zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt, geschaffen § 1 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten