§ 19 StudHG (weggefallen)

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.
§ 19 StudHG seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen – von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen – kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.
§ 19 StudHG seit 31.08.2019 weggefallen.

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