§ 367 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 367.(1) Die Eigenthumsklage findetEigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Stattist abzuweisen, wenn er beweisetbeweist, daßdass er diesedie Sache entwedergegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebrachtjemandem erworben hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauetvorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen wird vonerwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den redlichen Besitzern das Eigenthum erworben,rechtmäßigen und dem vorigen Eigenthümer steht nur gegen jeneredlichen Besitzer, die ihm dafür verantwortlich sindes sei denn, das Recht der Schadloshaltung zudass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2006

§ 367.(1) Die Eigenthumsklage findetEigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Stattist abzuweisen, wenn er beweisetbeweist, daßdass er diesedie Sache entwedergegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebrachtjemandem erworben hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauetvorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen wird vonerwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den redlichen Besitzern das Eigenthum erworben,rechtmäßigen und dem vorigen Eigenthümer steht nur gegen jeneredlichen Besitzer, die ihm dafür verantwortlich sindes sei denn, das Recht der Schadloshaltung zudass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.