§ 43 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 43 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. (1)Absatz einssoweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. (2)Absatz 2hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,hinsichtlich des Paragraph 35,, des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  3. (3)Absatz 3hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 26 b, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im Paragraph 37, Absatz 2 und des zweiten Satzes im Paragraph 37, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung,

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

  4. (5)Absatz 5hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  5. (6)Absatz 6hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  6. (7)Absatz 7hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 36 b, Absatz 5 und 10 die Bundesregierung,
  7. (8)Absatz 8ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 23,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    2. 2.Ziffer 2des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 36 c, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,des Paragraph 36 k, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    5. 5.Ziffer 5des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des Paragraph 37, Absatz 2 und des Paragraph 38, Absatz eins,, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
§ 43 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. (1)Absatz einssoweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. (2)Absatz 2hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,hinsichtlich des Paragraph 35,, des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  3. (3)Absatz 3hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 26 b, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im Paragraph 37, Absatz 2 und des zweiten Satzes im Paragraph 37, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung,

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

  4. (5)Absatz 5hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  5. (6)Absatz 6hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  6. (7)Absatz 7hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 36 b, Absatz 5 und 10 die Bundesregierung,
  7. (8)Absatz 8ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 23,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    2. 2.Ziffer 2des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 36 c, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,des Paragraph 36 k, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    5. 5.Ziffer 5des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.des Paragraph 36,, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des Paragraph 37, Absatz 2 und des Paragraph 38, Absatz eins,, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten