§ 41 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch III b dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister hinsichtlich
      1. a)Litera ader Kernreaktoren,
      2. b)Litera bdes Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,
      3. c)Litera cder Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
      4. d)Litera dder Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
      5. e)Litera eder Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19,, 20 und 20b),
      6. f)Litera fder Ermächtigungen nach § 35,der Ermächtigungen nach Paragraph 35,,
      7. g)Litera gder Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (Paragraph 35 f,),
      8. h)Litera hder Angelegenheiten der Zentralen Register,
      9. i)Litera ides internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
      10. j)Litera jder zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
      11. k)Litera kder Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Artikel 8, der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
      12. l)Litera lder Berichte an die EU-Kommission,
      13. m)Litera mder Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
      14. n)Litera nder Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
      15. o)Litera oder besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (Paragraph 26 b,).
    2. 2.Ziffer 2unbeschadet der Z 1unbeschadet der Ziffer eins,
      1. a)Litera afür Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
      2. b)Litera bauf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
    3. 3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 istZuständiger Bundesminister im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Ziffer 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß Paragraph 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (Paragraph 26 b,).
  4. (5)Absatz 5Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.Zur Vollziehung des römisch fünf. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
  5. (6)Absatz 6Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  6. (7)Absatz 7Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 41 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsZur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch III b dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister hinsichtlich
      1. a)Litera ader Kernreaktoren,
      2. b)Litera bdes Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,
      3. c)Litera cder Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
      4. d)Litera dder Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
      5. e)Litera eder Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19,, 20 und 20b),
      6. f)Litera fder Ermächtigungen nach § 35,der Ermächtigungen nach Paragraph 35,,
      7. g)Litera gder Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (Paragraph 35 f,),
      8. h)Litera hder Angelegenheiten der Zentralen Register,
      9. i)Litera ides internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
      10. j)Litera jder zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
      11. k)Litera kder Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Artikel 8, der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
      12. l)Litera lder Berichte an die EU-Kommission,
      13. m)Litera mder Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
      14. n)Litera nder Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
      15. o)Litera oder besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (Paragraph 26 b,).
    2. 2.Ziffer 2unbeschadet der Z 1unbeschadet der Ziffer eins,
      1. a)Litera afür Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
      2. b)Litera bauf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
    3. 3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 istZuständiger Bundesminister im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Ziffer 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß Paragraph 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (Paragraph 26 b,).
  4. (5)Absatz 5Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.Zur Vollziehung des römisch fünf. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
  5. (6)Absatz 6Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  6. (7)Absatz 7Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 41 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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