§ 39 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a § 39 StrSchGerfüllt seit 31.07.2020 weggefallen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6.

einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7.

entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3.

eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4.

gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5.

eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

11.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12.

es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13.

einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14.

eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15.

einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16.

die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17.

einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

21.

mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22.

es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

23.

nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

24.

die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25.

den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26.

entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27.

es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28.

es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

29.

den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

30.

den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

31.

ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

32.

einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

3.

den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,

5.

der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1.

die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,

2.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

3.

es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

4.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

6.

der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

12.

wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(6) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(7) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a § 39 StrSchGerfüllt seit 31.07.2020 weggefallen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,

6.

einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,

7.

entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,

3.

eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

4.

gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,

5.

eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,

7.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,

10.

einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,

11.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,

12.

es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,

13.

einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

14.

eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,

15.

einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,

16.

die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,

17.

einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,

18.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,

20.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,

21.

mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,

22.

es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,

23.

nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,

24.

die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,

25.

den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,

26.

entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,

27.

es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,

28.

es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,

29.

den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

30.

den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

31.

ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,

32.

einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,

3.

den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

4.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,

5.

der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,

6.

der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer

1.

die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,

2.

die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,

3.

es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,

4.

es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,

5.

entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,

6.

der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

7.

der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,

8.

der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,

12.

wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.

(6) Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.

(7) Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.

(8) Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

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