§ 39 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des Paragraph 26 a, erfüllt. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, wieder aufnimmt,
    6. 6.Ziffer 6einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,einer von der Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36 c, Absatz 6, oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.
    Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Ziffer 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Ziffer 4, dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, ionisierende Strahlen anwendet,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Waren herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.Ziffer 3eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,eine gemäß Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins, oder 10 Absatz 4, erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 8 oder 10 Absatz 4, verfügten Auflage zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,gemäß Paragraph 5, Absatz 7, vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß Paragraph 11, vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,eine gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 9, es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,
    7. 7.Ziffer 7einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,
    10. 10.Ziffer 10einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,
    11. 11.Ziffer 11nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,nicht dafür sorgt, dass die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,
    12. 12.Ziffer 12es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu entsprechen,
    13. 13.Ziffer 13einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    14. 14.Ziffer 14eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,eine gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,
    15. 15.Ziffer 15einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    16. 16.Ziffer 16die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht erfüllt,
    17. 17.Ziffer 17einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 2, erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,
    18. 18.Ziffer 18entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,
    19. 19.Ziffer 19entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, radioaktive Stoffe abgibt,
    20. 20.Ziffer 20es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,
    21. 21.Ziffer 21mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, umgeht,
    22. 22.Ziffer 22es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,
    23. 23.Ziffer 23nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,
    24. 24.Ziffer 24die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,die in Paragraph 29, Absatz eins, vorgeschriebene Belehrung unterlässt,
    25. 25.Ziffer 25den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    26. 26.Ziffer 26entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins,, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,
    27. 27.Ziffer 27es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins,, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,
    28. 28.Ziffer 28es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß Paragraph 33, Absatz 2, die notwendigen Veranlassungen zu treffen,
    29. 29.Ziffer 29den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 zuwiderhandelt,
    30. 30.Ziffer 30den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Vorschriften einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    31. 31.Ziffer 31ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,
    32. 32.Ziffer 32einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,
    3. 3.Ziffer 3den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm als Verwender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder 6 nicht erfüllt,
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 f, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 k, Absatz eins, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 36 k, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.der Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, zuwiderhandelt.
  5. (5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, nicht erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, nicht erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
    4. 4.Ziffer 4es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,
    6. 6.Ziffer 6der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 a, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 d, zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 f, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    10. 10.Ziffer 10der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 36 g, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 36 i, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    12. 12.Ziffer 12wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.
  6. (6)Absatz 6Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.
  7. (7)Absatz 7Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Absatz 6, haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Absatz 6,) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.
§ 39 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des Paragraph 26 a, erfüllt. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, wieder aufnimmt,
    6. 6.Ziffer 6einer von der Behörde gemäß § 18 Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,einer von der Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36 c, Absatz 6, oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.
    Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Ziffer 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Ziffer 4, dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, ionisierende Strahlen anwendet,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Waren herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.Ziffer 3eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,eine gemäß Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins, oder 10 Absatz 4, erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 8 oder 10 Absatz 4, verfügten Auflage zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,gemäß Paragraph 5, Absatz 7, vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß Paragraph 11, vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,eine gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 9, es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,
    7. 7.Ziffer 7einen Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung des § 13a Abs. 1 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,
    10. 10.Ziffer 10einen Bescheid, mit dem gemäß § 14 Abs. 2 das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,
    11. 11.Ziffer 11nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,nicht dafür sorgt, dass die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,
    12. 12.Ziffer 12es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen,es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu entsprechen,
    13. 13.Ziffer 13einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    14. 14.Ziffer 14eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,eine gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,
    15. 15.Ziffer 15einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    16. 16.Ziffer 16die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht erfüllt,
    17. 17.Ziffer 17einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,einen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 2, erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,
    18. 18.Ziffer 18entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,
    19. 19.Ziffer 19entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, radioaktive Stoffe abgibt,
    20. 20.Ziffer 20es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,
    21. 21.Ziffer 21mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 umgeht,mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, umgeht,
    22. 22.Ziffer 22es entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,
    23. 23.Ziffer 23nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,
    24. 24.Ziffer 24die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene Belehrung unterlässt,die in Paragraph 29, Absatz eins, vorgeschriebene Belehrung unterlässt,
    25. 25.Ziffer 25den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    26. 26.Ziffer 26entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins,, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt,
    27. 27.Ziffer 27es entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins,, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,
    28. 28.Ziffer 28es entgegen den Bestimmungen des § 33 als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen zu treffen,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß Paragraph 33, Absatz 2, die notwendigen Veranlassungen zu treffen,
    29. 29.Ziffer 29den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 zuwiderhandelt,
    30. 30.Ziffer 30den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Vorschriften einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    31. 31.Ziffer 31ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,
    32. 32.Ziffer 32einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung des § 13a Abs. 4 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2es entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,
    3. 3.Ziffer 3den ihm als Verwender gemäß § 22 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm als Verwender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2 oder 6 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder 6 nicht erfüllt,
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 f, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6der Verpflichtung gemäß § 36g Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7der Verpflichtung gemäß § 36k Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 k, Absatz eins, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 36 k, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4 zuwiderhandelt.der Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, zuwiderhandelt.
  5. (5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, nicht erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 nicht erfüllt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, nicht erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3es entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
    4. 4.Ziffer 4es entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,
    6. 6.Ziffer 6der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7der Verpflichtung des § 35a Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 a, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8der Verpflichtung des § 35d zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 d, zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung des § 35f Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 35 f, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    10. 10.Ziffer 10der Verpflichtung des § 36g Abs. 4 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 36 g, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    11. 11.Ziffer 11der Verpflichtung des § 36i Abs. 2 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 36 i, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    12. 12.Ziffer 12wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.
  6. (6)Absatz 6Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß § 10 Abs. 1 erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach § 38 Abs. 1 getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.
  7. (7)Absatz 7Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Absatz 6, haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Absatz 6,) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.
§ 39 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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