Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen§ 38a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen§ 38a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.