§ 36l StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
  2. (2)Absatz 2Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
    2. 2.Ziffer 2Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.
    3. 3.Ziffer 3Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsangemessene Interventionsschwellen,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,
    3. 3.Ziffer 3Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,
    4. 4.Ziffer 4Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,
    5. 5.Ziffer 5Meldepflichten,
    6. 6.Ziffer 6Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,
    7. 7.Ziffer 7Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Ziffer 6,,
    8. 8.Ziffer 8Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,
    9. 9.Ziffer 9Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,
    10. 10.Ziffer 10wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,
    11. 11.Ziffer 11Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.
§ 36l StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
  2. (2)Absatz 2Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
    2. 2.Ziffer 2Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.
    3. 3.Ziffer 3Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsangemessene Interventionsschwellen,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,
    3. 3.Ziffer 3Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,
    4. 4.Ziffer 4Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,
    5. 5.Ziffer 5Meldepflichten,
    6. 6.Ziffer 6Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,
    7. 7.Ziffer 7Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Ziffer 6,,
    8. 8.Ziffer 8Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,
    9. 9.Ziffer 9Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,
    10. 10.Ziffer 10wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,
    11. 11.Ziffer 11Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.
§ 36l StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten