§ 36j StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g § 36j StrSchGsind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen seit 31.07.2020 weggefallen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

1.

bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

2.

diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und

3.

in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g § 36j StrSchGsind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen seit 31.07.2020 weggefallen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

1.

bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

2.

diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und

3.

in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

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