§ 36j StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 36j StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 36 j,

Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des Paragraph 36 g, sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

  1. 1.Ziffer einsbestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
  2. 2.Ziffer 2diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und
  3. 3.Ziffer 3in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
§ 36j StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 36 j,

Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des Paragraph 36 g, sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

  1. 1.Ziffer einsbestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
  2. 2.Ziffer 2diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und
  3. 3.Ziffer 3in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.

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