§ 36i StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer Arbeiten gemäß § 36g § 36i StrSchGbeendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender geeigneter Nachweise festzulegen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Wer Arbeiten gemäß § 36g § 36i StrSchGbeendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender geeigneter Nachweise festzulegen.

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