§ 36h StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist§ 36h StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist§ 36h StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

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