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(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
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(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
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(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.