§ 36g StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
    1. 1.Ziffer einswelche Rückstände überwachungspflichtig sind,
    2. 2.Ziffer 2wie sie zu behandeln sind,
    3. 3.Ziffer 3wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
    4. 4.Ziffer 4welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,
    5. 5.Ziffer 5welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
    6. 6.Ziffer 6wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
    7. 7.Ziffer 7wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
    8. 8.Ziffer 8welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
    9. 9.Ziffer 9in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
    10. 10.Ziffer 10welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
    11. 11.Ziffer 11welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
  4. (4)Absatz 4Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
§ 36g StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsWer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
    1. 1.Ziffer einswelche Rückstände überwachungspflichtig sind,
    2. 2.Ziffer 2wie sie zu behandeln sind,
    3. 3.Ziffer 3wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
    4. 4.Ziffer 4welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,
    5. 5.Ziffer 5welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
    6. 6.Ziffer 6wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
    7. 7.Ziffer 7wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
    8. 8.Ziffer 8welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
    9. 9.Ziffer 9in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
    10. 10.Ziffer 10welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
    11. 11.Ziffer 11welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
  4. (4)Absatz 4Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
§ 36g StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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