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Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß Paragraph 36 d, sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.
Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß Paragraph 36 d, sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.