§ 36c StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H§ 36c StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

1.

die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Endlagerung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

2.

ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Endlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Endlagerung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.

(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.

(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.

(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere

1.

welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,

2.

in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und

3.

welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H§ 36c StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.

(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:

1.

die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Endlagerung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;

2.

ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Endlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Endlagerung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.

(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.

(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.

(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere

1.

welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,

2.

in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und

3.

welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.

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