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(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
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(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere
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(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
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(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere
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(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.