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(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.
(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
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(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.
(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
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(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002§ 36b StrSchG der Öffentlichkeit zugänglich zu machenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.
(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.
(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
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(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.
(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
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(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002§ 36b StrSchG der Öffentlichkeit zugänglich zu machenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.