§ 36a StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
    1. a)Litera aFachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
    2. b)Litera bVertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als stellvertretendem Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
  5. (5)Absatz 5Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
  6. (6)Absatz 6Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.
§ 36a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 11.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
    1. a)Litera aFachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
    2. b)Litera bVertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als stellvertretendem Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
  5. (5)Absatz 5Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
  6. (6)Absatz 6Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.
§ 36a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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