§ 35f StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Absatz 3, zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDer Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß Paragraph 34, unterliegen.
    2. 2.Ziffer 2Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
      1. a)Litera afür die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
      2. b)Litera bauf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 31, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.
  6. (6)Absatz 6Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
  8. (8)Absatz 8Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.
§ 35f StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Absatz 3, zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDer Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß Paragraph 34, unterliegen.
    2. 2.Ziffer 2Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
      1. a)Litera afür die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
      2. b)Litera bauf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 31, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.
  6. (6)Absatz 6Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
  8. (8)Absatz 8Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.
§ 35f StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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