§ 35d StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6§ 35d StrSchG, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln seit 31.07.2020 weggefallen. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6§ 35d StrSchG, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln seit 31.07.2020 weggefallen. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

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