§ 35d StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 35d StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 35 d,

Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen. Die Bewilligungsinhaber gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
§ 35d StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 35 d,

Die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen. Die Bewilligungsinhaber gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20 haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zentralen Register zusammenzufassen.

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