§ 35b StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß Paragraph 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß Paragraph 26 a, sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß Paragraph 26, sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß Paragraph 26 a, Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.
§ 35b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsFür alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß Paragraph 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß Paragraph 26 a, sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß Paragraph 26, sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß Paragraph 26 a, Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.
§ 35b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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