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(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.
(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.
(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.