§ 34 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Absatz 5 und die Bestimmungen des Paragraph 12 b, MEG eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick aufDie Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherungssystem,
    4. 4.Ziffer 4Nachweisgrenzen,
    5. 5.Ziffer 5Messgenauigkeit und
    6. 6.Ziffer 6Verlässlichkeit des Leiters
    verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Ziffer eins und Ziffer 2, nachkommen kann.
  6. (6)Absatz 6Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten PersonDie Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Absatz eins, zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
    1. 1.Ziffer einsdem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.
  8. (8)Absatz 8Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß Paragraph 35 a, einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.
§ 34 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Absatz 5 und die Bestimmungen des Paragraph 12 b, MEG eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick aufDie Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Personen und deren Fachkunde,
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherungssystem,
    4. 4.Ziffer 4Nachweisgrenzen,
    5. 5.Ziffer 5Messgenauigkeit und
    6. 6.Ziffer 6Verlässlichkeit des Leiters
    verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Ziffer eins und Ziffer 2, nachkommen kann.
  6. (6)Absatz 6Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten PersonDie Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Absatz eins, zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person
    1. 1.Ziffer einsdem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.
  8. (8)Absatz 8Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß Paragraph 35 a, einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.
§ 34 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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