§ 33 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz eins, sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Absatz eins und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt Paragraph 32, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.
§ 33 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsIst zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.Ist zu besorgen, dass beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B oder nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, von deren Arbeitgeber zu veranlassen. Handelt es sich hierbei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz eins, sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Absatz eins und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt Paragraph 32, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.
§ 33 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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