§ 30 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
  4. (4)Absatz 4Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.
§ 30 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsAls beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
  4. (4)Absatz 4Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.
§ 30 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten