§ 27 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
§ 27 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBeim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
§ 27 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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