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(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(2) Die Zulassung von Bauarten gemäß §§ 19 und 20 für Geräte, die im militärischen Bereich verwendet werden, hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen; insbesondere sind Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen durchzuführen. Ebenso ist ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe sowie die Beseitigung radioaktiver Abfälle zu erarbeiten. In diesen Verordnungen ist auch zu regeln, auf welche Art und Weise den regelmäßigen Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen des § 17 Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Aufzeichnungspflicht über radioaktive Stoffe im militärischen Bereich hat unter Berücksichtigung des materiellen Inhaltes der Bestimmungen des § 24 durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(4) Die Meldepflicht gemäß § 25 entfällt für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich insoweit, als diese Strahlenquellen der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind und bei diesem Umgang der Strahlenschutz durch die im militärischen Bereich vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in Verordnungen zusammenzufassen, die der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen hat. Art und Umfang der Meldung der im militärischen Bereich verwendeten Strahlenquellen an das Zentrale Strahlenquellen-Register hat durch Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.