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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2 nicht berührt.