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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.
(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.
(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.
(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.
(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.
(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.
(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.