§ 26 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Verlust von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 § 26 StrSchGnach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen seit 31.07.2020 weggefallen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.

(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.

(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) Der Verlust von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 § 26 StrSchGnach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen seit 31.07.2020 weggefallen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(3) Radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.

(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden.

(5) Um eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(7) Kampagnen gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

(8) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.

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