§ 25 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 25 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 25,

(l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

  1. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß Paragraph 35 b, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in Paragraph 35 e, festzulegenden Bedingungen zu melden.
  2. (3)Absatz 3Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, unterliegt.
  3. (4)Absatz 4Keiner Meldung bedarf
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Ziffer eins, eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
  4. (5)Absatz 5Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  5. (6)Absatz 6Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß Paragraphen 6,, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 besitzen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
§ 25 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 25,

(l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden. (l) Der Behörde ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, unverzüglich zu melden.

  1. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden.Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register gemäß Paragraph 35 b, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen gemäß den in Paragraph 35 e, festzulegenden Bedingungen zu melden.
  2. (3)Absatz 3Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt.Ferner hat der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 5,, 6 oder 7 und der Verwender einer gemäß Paragraphen 19, oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 10, unterliegt.
  3. (4)Absatz 4Keiner Meldung bedarf
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die nach Ziffer eins, eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von Strahleneinrichtungen.
  4. (5)Absatz 5Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.Bei Festsetzung der Werte in der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, zu erlassenden Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  5. (6)Absatz 6Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß §§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen.Der Behörde ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß Paragraphen 6,, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 besitzen.

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