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(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Radioaktive Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.