§ 22 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die zugelassene Verwendung,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
    5. 5.Ziffer 5ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 undein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Ziffer 4, und
    6. 6.Ziffer 6Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
§ 22 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die zugelassene Verwendung,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
    5. 5.Ziffer 5ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 undein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Ziffer 4, und
    6. 6.Ziffer 6Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
  2. (2)Absatz 2Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
§ 22 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

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