§ 21 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 21 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 21,

Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 21.08.2002 bis 31.07.2020
§ 21 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 21,

Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

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