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(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.
(2) Die Behörde hat die Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist. Weiters hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Verwender einer zugelassenen Bauart über die Zurückziehung informiert werden, und den Weiterbetrieb der Bauart zu untersagen.