§ 20a StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 20a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 20 a,

Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 21.08.2002 bis 31.07.2020
§ 20a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 20 a,

Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.

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