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Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.
Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht. Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.