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(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
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(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.
(2) Bauarten dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
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(3) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
(4) Die Behörde hat in ihren Zulassungsbescheid die Merkmale der Bauart, deren zugelassene Verwendung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen für die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung, sowie gegebenenfalls für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle aufzunehmen.
(5) Durch die Zulassung einer Bauart auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wird eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 nicht berührt. Jedoch kann die Behörde im Zulassungsbescheid eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 aussprechen, wenn auf Grund der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der Bauart ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist.
(6) Die für den Standort des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart, für die eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 ausgesprochen wurde, zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass der betreffende Verwender nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügt.